Satzung der BKK Schott-Rohrglas Stand 15.04.2008

Übersicht zur Satzung

 Inhalt der SatzungSeite:
§1Name, Sitz und Bezirk der BKK3
§2Verwaltungsrat3
§2aVersichertenälteste/Vertrauensleute5
§3Vorstand5
§4Widerspruchsstelle7
§5Kreis der versicherten Personen7
§6Kündigung der Mitgliedschaft9
§7Aufbringung der Mittel10
§8Bemessung der Beiträge10
§9Beitragssätze13
§10Fälligkeit der Beiträge13
§11Höhe der Rücklage14
§12Leistungen14
§12aPrävention16
§12bSchutzimpfungen17
§13Medizinische Vorsorgeleistungen und medizinische Rehabilitationsmaßnahmen18
§14Leistungseinschränkungen19
§15Aufsicht20
§16Mitgliedschaft zum Landesverband20
§17Bekanntmachungen21
Anlage23

Artikel I: Inhalt der Satzung

§1 Name, Sitz und Bezirk der Betriebskrankenkasse (BKK)

  1. Die Betriebskrankenkasse ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt den Namen BKK Schott-Rohrglas.

    Sie ist errichtet worden im Jahre 1884, damals unter den Firmen Tafel-Salin- und Spiegelglasfabriken.

    Die BKK hat ihren Sitz in 95666 Mitterteich.
  2. Die Betriebskrankenkasse ist für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte geöffnet, die im Freistaat Bayern ihren Beschäftigungs- oder Wohnort haben (§ 173 Abs. 2 Satz 1Nr. 4, Satz 2 SGB V. i. V. m. § 143 SGB V)

§ 2 Verwaltungsrat

    1. Das Selbstverwaltungsorgan der BKK ist der Verwaltungsrat. Seine Wahl und Amtsdauer regeln sich nach dem Selbstverwaltungsrecht der gesetzlichen Sozialversicherung.
    2. Das Amt der Mitglieder des Verwaltungsrates ist ein Ehrenamt.
    3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

      Der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt zwischen dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter von Jahr zu Jahr jeweils zum 01.07. eines Kalenderjahres.
  1. Dem Verwaltungsrat der Betriebskrankenkasse gehören 5 Versichertenvertreter und der Arbeitgeber oder sein Vertreter an. Er hat die gleiche Zahl der Stimmen wie die Versichertenvertreter; bei einer Abstimmung kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesenden Versichertenvertretern zustehen.
  2. Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der BKK sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für die BKK maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. Dem Verwaltungsrat sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
    1. alle Entscheidungen zu treffen, die für die BKK von grundsätzlicher Bedeutung sind,
    2. den Haushaltsplan festzustellen,
    3. über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
    4. die Versichertenvertreter im Verwaltungsrat haben über die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes durch den Arbeitgeber zu beschließen
    5. einen leitenden Beschäftigten der BKK mit der Stellvertretung des Vorstandes zu beauftragen,
    6. den Vorstand zu überwachen,
    7. die BKK gegenüber dem Vorstand zu vertreten
    8. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken und die Errichtung von Gebäuden zu beschließen,
    9. über die Öffnung oder die freiwillige Vereinigung mit anderen BKK zu beschließen,
    10. über die Auflösung der BKK zu beschließen.
  3. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.
  5. Die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 41 SGB IV richtet sich nach den in der Anlage 1 zu § 2 der Satzung durch den Verwaltungsrat festgesetzten Pauschbeträgen und festen Sätzen für den Ersatz barer Auslagen.
    Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
  6. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Versichertenvertreter und ein Arbeitgebervertreter anwesend sind.
  7. Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  8. Der Verwaltungsrat kann ohne Sitzung schriftlich abstimmen, wenn eine rechtzeitige ordnungsgemäße Beschlussfassung nicht sinnvoll erscheint, es sei denn, mindestens 1/5 einer Gruppe der Mitglieder des Verwaltungsrates widerspricht der schriftlichen Abstimmung. Das nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 2a Versichertenälteste/Vertrauensleute

  1. Für die BKK können vom Verwaltungsrat bis zu 3 Versichertenälteste/Vertrauensleute sowie deren persönliche Stellvertreter gewählt werden. Ein Mitglied, das an der Wahrnehmung seiner Aufgaben vorübergehend verhindert ist, wird durch seinen persönlichen Stellvertreter vertreten.
  2. Die Versichertenältesten üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  3. Die Versichertenältesten haben die Aufgabe, insbesondere eine ortsnahe Verbindung der BKK mit den Versicherten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen.

    Hierzu gehören die Weiterleitung von Informationen der BKK an die Versicherten, Unterstützung des Versicherten bei Leistungsanträgen, Unterstützung der BKK bei Fragen der betrieblichen Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation.
  4. Die Vertrauensleute haben die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung der Betriebskrankenkasse mit den Arbeitgebern herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen.

§ 3 Vorstand

  1. Dem Vorstand der BKK gehört 1 Mitglied an.
  2. Der Vorstand wird vom Arbeitgeber auf dessen Kosten bestellt. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im Verwaltungsrat.
  3. Der Vorstand verwaltet die BKK und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die BKK maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.

    Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
    1. dem Verwaltungsrat über die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu berichten,
    2. dem Verwaltungsrat über die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung regelmäßig zu berichten,
    3. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten,
    4. den Haushaltsplan aufzustellen und dem Verwaltungsrat zuzuleiten,
    5. jährlich die Betriebs- und Rechnungsführung für das abgelaufene Geschäftsjahr prüfen zu lassen. Diese Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb; sie umfasst die Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. (Sofern für das abgelaufene Geschäftsjahr eine Prüfung nach § 274 SGB V vorgenommen worden ist, kann der Vorstand zur Vermeidung von Doppelprüfungen bestimmen, ob und in welchem Umfang das Ergebnis der Prüfung nach § 274 SGB V in die Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung nach § 194 Abs. 1 Nr. 9 SGB V einzubeziehen ist.
      Der Vorstand bestimmt den Prüfer für jedes Geschäftsjahr.
      (Prüfung nach § 31 SVHV)
    6. jährlich die Jahresrechnung prüfen zu lassen und die geprüfte Jahresrechnung zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Prüffeststellungen dem Verwaltungsrat zur Entlastung vorzulegen,
    7. die BKK nach § 4 der Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung zu prüfen,
    8. eine Kassenordnung aufzustellen,
    9. die Beiträge einzuziehen,
    10. Vereinbarungen und Verträge mit Leistungserbringern und mit Lieferanten der BKK abzuschließen,
    11. die Leistungen festzustellen und auszuzahlen.
  4. Der Vorstand erläßt Richtlinien über die Verwaltung der BKK.

§ 4 Widerspruchsstelle

  1. Die Entscheidung über die Widersprüche und der Erlaß von Widerspruchsbescheiden wird dem Widerspruchsausschuß übertragen. Der Widerspruchsausschuß hat seinen Sitz in 95666 Mitterteich.
    1. Der Widerspruchsausschuß setzt sich zusammen aus 2 Vertretern der Versicherten aus dem Kreise der Mitglieder des Verwaltungsrates der BKK und dem Arbeitgeber oder seinem von ihm bestellten Vertreter mit 2 Stimmen.
    2. Die Versichertenvertreter des Widerspruchsausschusses werden von den Versichertenvertretern des Verwaltungsrates gewählt. Der Arbeitgebervertreter des Widerspruchsausschusses wird vom Arbeitgeber bestellt. Die Wahl erfolgt für die Amtszeit des Verwaltungsrates. Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt antreten.
    3. Das Amt der Mitglieder des Widerspruchsausschusses ist ein Ehrenamt.
      §§ 40 bis 42, 59 und 63 Abs. 3a und 4 SGB IV gelten entsprechend.
    4. Der Vorsitz in des Widerspruchsauschusses wechselt zwischen dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter und einem Versichertenvertreter von Sitzung zu Sitzung.
      Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer, der auch ein Mitarbeiter der BKK sein kann.
    5. Der Vorstand oder ein vom Vorstand Beauftragter nimmt an den Sitzungen des Widerspruchsausschusses beratend teil.
  2. Das Nähere über das Verfahren bei der Erledigung der Aufgaben regelt die von dem Widerspruchsausschuß aufgestellte Geschäftsordnung.

    Der Widerspruchsausschuß nimmt auch die Aufgaben der Einspruchsstelle nach § 112 Abs. 1 und 2 SGB IV i.V.m. § 69 Abs. 2, 3 und 4 OWiG wahr.

§ 5 Kreis der versicherten Personen

Der Kreis der versicherten Personen umfasst:

  1. Versicherungspflichtige Mitglieder

    Die Mitgliedschaft zur BKK können unter den im Gesetz und in der Satzung genannten Voraussetzungen wählen:
    1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte; als Beschäftigte gelten auch die Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 v.H. des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird,
    2. Leistungsempfänger nach dem SGB III nach dessen näherer Bestimmung,
    3. selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
    4. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
    5. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
    6. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in anerkannten Blindenwerkstätten beschäftigt oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
    7. behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigt sind,
    8. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind,
    9. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten,
    10. Personen, die eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten beantragt haben und die Voraussetzungen für den Rentenbezug erfüllen,
    11. Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben, die für die Versicherungspflicht geforderten Voraussetzungen, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Rente erfüllen,
  2. Freiwillige Mitglieder

    soweit die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen für den Beitritt erfüllt sind:

    1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind,
    2. Personen, deren Familienversicherung endet oder bei Kindern nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 SGB V vorliegen,
    3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet,
    4. Schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX (wenn sie beim Beitritt noch nicht 40 Jahre alt sind).
    5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete,
  3. Die in Abs. I und II genannten Personen können die BKK nur unter den in Gesetz und Satzung genannten Voraussetzung wählen, wenn
    1. sie zu dem in § 1 Abs. II der Satzung genannten Betrieb gehören oder
    2. vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach § 10 SGB V bestanden hat oder
    3. der Ehegatte bei der BKK versichert ist,
    4. sie versicherungspflichtige Jugendliche, Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen, versicherte Behinderte oder Rentner sind und ein Elternteil bei der BKK versichert ist,
    5. sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind, für den die BKK besteht und nunmehr versicherte Rentner sind.
    6. sie bei einer BKK oder einem Verband der BKK beschäftigt sind oder waren.
  4. Familienversicherte

    Versichert sind Familienangehörige von Mitgliedern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 10 SGB V) erfüllt sind. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen mehrfach erfüllt, wird die Familienversicherung von der BKK durchgeführt, wenn das Mitglied sie dafür gewählt hat.

§ 6 Kündigung der Mitgliedschaft

  1. Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist.
  2. Abs. I Satz 1 gilt nicht, wenn die BKK ihren Beitragssatz erhöht.
  3. Abweichend von Abs. I Satz 1 können freiwillig Versicherte ihre Mitgliedschaft kündigen, weil die Voraussetzungen einer Familienversicherung nach § 10 SGB V erfüllt sind, oder keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll.
    Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit Erfüllung der Voraussetzungen der Familienversicherung.

§ 7 Aufbringung der Mittel

Die Mittel der BKK werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht.

§ 8 Bemessung der Beiträge

  1. Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen - §§ 223, 226, 228 bis 240 SGB V der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu 7, der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen.
  2. Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 1/360 der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze zu berücksichtigen.
  3. Für folgende Gruppen gelten die nachstehenden Sonderregelungen:
    1. Freiwillige Mitglieder
      1. Die Bemessung der Beiträge für freiwillige Mitglieder richtet sich nach ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird bestimmt durch alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Es sind mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

        Beitragspflichtige Einnahmen sind Arbeitsentgelt (laufend und einmalig gezahltes), Vorruhestandsgeld, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen sowie alle übrigen Einnahmen.Einmalige Leistungen, die im Laufe eines Jahres voraussichtlich bezogen werden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bestimmen, werden ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses monatlich mit einem Zwölftel berücksichtigt. Einmalige Leistungen, die nicht im voraus zu erwarten sind, werden auf die kommenden zwölf Kalendermonate, gerechnet vom Zeitpunkt des Zuflusses, umgelegt.
      2. Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen (vgl. Buchstabe a) bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer den Höchstbeitrag übersteigenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.
      3. Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.
        Die gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens 9/ 10 der 2. Hälfte dieses Zeitraumes Mitglied oder familienversichert waren.

        Bis 31. Dezember 1988 steht die Zeit der Ehe mit einem Mitglied der Mitgliedszeit gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war.
      4. Bei freiwillig versicherten Ehegatten oder Lebenspartner ohne eigene Einnahmen ist für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen von den Bruttoeinnahmen des anderen Ehegatten oder Lebenspartner auszugehen. Soweit keine Kinder im Sinne von Satz 7 vorhanden sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen der kalendertägliche Teil der Hälfte der Bruttoeinnahmen des Ehegatten oder Lebenspartner. Verfügt der freiwillig versicherte Ehegatte oder Lebenspartner über eigene Einnahmen, werden diese, mindestens aber die Hälfte der Bruttoeinnahmen des Ehegatten oder Lebenspartner als beitragspflichtige Ein­nahmen festgesetzt. Bei den beitragspflichtigen Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartner ist höchstens die Hälfte der für die Krankenversicherung geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze anzusetzen. Das selbe gilt auch: wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner über Einkünfte verfügen. Ist der Ehegatte oder Lebenspartner des freiwilligen Mitgliedes bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, bleiben dessen Einnahmen unberücksichtigt.

        Bei unterhaltsberechtigten Kindern ohne eigene Einnahmen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht familienversichert sind, ist vor der Halbierung von den monatlichen Bruttoeinnahmen für jedes Kind ein Betrag in Höhe von 1/3 der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen.
      5. Sofern dem freiwillig Versicherten Unterhalt von seinem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartner geleistet wird, gelten die Unterhaltsleistungen in tatsächlicher Höhe als beitragspflichtige Einnahmen.
      6. Für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger werden die Beiträge nach der Mindestbemessungsgrundlage (§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V) erhoben. Höhere Einnahmen sind vom Versicherten nachzuweisen und bei der Beitragserhebung zu berücksichtigen.
        Für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger können die beitragspflichtigen Einnahmen auch durch eine Vereinbarung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger festgesetzt werden.
        Für „in Heimen lebende Sozialhilfeempfänger“ können die beitragspflichtigen Einnahmen durch eine Vereinbarung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger festgesetzt werden.
      7. Für freiwillig versicherte Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule sind, gelten die für versicherungspflichtige Studenten maßgebenden Beitragsbemessungsgrundlagen und der sich daraus ergebende Beitrag.
      8. Für hauptberuflich selbständig Tätige gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§223 SGB V), auf Antrag und bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden.
      9. Für frei willige Mitglieder gilt als monatliche Einnahme 1/10 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SBG IV (i.V.m. § 313 SGB V), solange für das freiwillige Mitglied und seine nach § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen der Anspruch auf Leistungen während eines Auslandsaufhalts, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ruht. Dies gilt entsprechend für freiwillige Mitglieder, wenn deren Krankenversicherungsschutz und der ihrer Familienangehörigen während des beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes und vorübergehender Aufenthalte im Inland vom inländischen Arbeitgeber in vollem Umfang über eine private Krankenversicherung sichergestellt ist. Für die Dauer der Beitragseinstufung nach den Sätzen 1 und 2 bestehen keine Ansprüche auf Leistungen. Die Sätze 2 und 3 gelten auch bei Entsendung in einen EWR- oder Abkommensstaat. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn sich im Inland anspruchberechtigte Familienangehörige nach § 5 Abs. IV befinden.
      10. Für die Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder gelten als beitragspflichtige Einnahmen auch Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V sowie Leistungen von Versicherungsgesellschaften. Als Einnahmen in diesem Sinne gelten sowohl laufende Geldleistungen (Renten) als auch nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Kapitalauszahlungen). Für die Beitragsbemessung bei nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen ist der Einmalbetrag auf die Monate umzulegen für die dieser gezahlt wird. Für Einmalbeträge, die keinem abgrenzbarem Zeitraum zuzuordnen sind, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als Zahlbetrag, längstens für die Dauer von 120 Monaten, beginnend mit dem 1. des auf die Auszahlung folgenden Kalendermonats.
    2. Rentenantragsteller, Schwangere

      Für Rentenantragsteller sowie für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V erhalten bleibt, richtet sich die Bemessung der Beiträge nach ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dies gilt auch für Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist.

§ 9 Beitragssätze

Der Beitrag wird in Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt.

  1. Er beträgt unter Berücksichtigung der Verminderung gemäß § 241a SGB V, allgemein               13,9 v.H.
  2. Er wird abweichend davon festgesetzt:
    1. für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begrün­denden Sozialleistung haben (und für freiwillige Mitglieder, deren Krankengeldanspruch nach § 14 Abs. II vor Ablauf der sechsten Arbeitsunfähigkeitswoche beginnt,), unter Berücksichtigung der Verminderung gemäß § 241 a SGB V auf               16,1 v.H.
    2. für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben, so­weit gesetzlich nichts Abweichendes geregelt ist, unter Berücksichtigung der Verminderung gemäß § 241 a SGB V, auf               13,0 v.H.
  3. Für Mitglieder, gilt gemäß § 241 a Abs. 1 SGB V ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 v. H.. Satz 1 gilt nicht für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen (§ 241 a Abs. 2 SGB V).

§ 10 Fälligkeit der Beiträge

  1. I.
    1. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
    2. Werden bei Anwendung der Übergangsregelung nach § 119 Abs. 2 SGB IV Beiträge für Januar 2006, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, nicht bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 2 gezahlt, sind sie jeweils in Höhe von einem Sechstel der Beitragsschuld mit den Beiträgen für die Monate Februar bis Juli 2006 fällig.
  2. Sonstige laufende Beiträge werden

    am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind.
  3. Beiträge zur Krankenversicherung der Studenten sind für das Semester im Voraus zu zahlen.
    Die Beiträge können abweichend von Satz 1 monatlich gezahlt werden, wenn die Beitragszahlung gesichert ist.
  4. Die Arbeitgeber haben den Beitragsnachweis für den jeweiligen Abrechnungszeitraum bis zum Fälligkeitstag, bei Teilnahme am Kontenabbuchungsverfahren bis spätestens einen Arbeitstag vor der Fälligkeit einzureichen.

§ 11 Höhe der Rücklage

Die Rücklage beträgt 70 v. H. des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben.

§ 12 Leistungen

  1. Allgemeiner Leistungsumfang
    Die Versicherten der BKK erhalten die gesetzlich vorgesehenen Leistungen
    • zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung,
    • zur Empfängnisverhütung,
    • bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch,
    • zur Früherkennung von Krankheiten,
    • zur Behandlung von Krankheiten,
    • bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
    Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu bessern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.
  2. Haushaltshilfe
    1. Die Betriebskrankenkasse gewährt, soweit nicht arbeitsrechtliche Regelungen eine entsprechende Leistung vorsehen, auch Haushaltshilfe,
      wenn der Versicherte häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V erhält und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Haushaltshilfe wird für die Dauer der häuslichen Krankenpflege gewährt wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes nach ärztlicher Bescheinigung allein wegen einer Krankheit nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
      Die Haushaltshilfe wird längstens für einen Zeitraum von 13 Wochen gewährt.
    2. Als Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen, so sind die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grade werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
  3. Hospiz-Betreuung
    Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, erhalten einen Zuschuß zu den Kosten stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie nicht erbracht werden kann. Der Zuschuß beträgt kalendertäglich 6 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV und darf zusammen mit den Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.
  4. Kostenerstattung
    1. Freiwillig Versicherte sowie ihre nach § 5 Abs. IV versicherten Familienangehörigen können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen (gegenüber der Betriebskrankenkasse) Kostenerstattung für Leistungen wählen, die sie von Leistungserbringern nach dem Vierten Kapitel des SGB V in Anspruch nehmen. Wird die Wahl am ersten Tag eines Quartals ausgeübt, gilt sie ab sofort; im übrigen vom Beginn des folgenden Quartals an. Sie kann durch schriftliche oder mündliche Erklärung zur Niederschrift erfolgen. Pflichtversicherte und ihre nach § 5 Abs. IV versicherten Familienangehörigen, die als Versicherte der Krankenkasse vor dem 1. Januar 1999 rechtswirksam Kostenerstattung gewählt hatten, behalten den Anspruch, Kostenerstattung zuwählen.
    2. Der Versicherte hat Art und Umfang der erhaltenen Leistungen durch spezifizierte und quittierte Originalrechnungen nachzuweisen.
    3. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sach- oder Dienstleistung zu tragen hätte.
    4. Der Versicherte ist an seine Wahl der Kostenerstattung bis Ablauf des Kalenderjahres gebunden. Der Widerruf hat schriftlich oder mündlich zur Niederschrift zu erfolgen.
    5. Die Kostenerstattung bezieht sich auf die Inanspruchnahme aller Sach- oder Dienstleistungen, soweit der Versicherte nicht Teilbereiche nach 6 gewählt hat.
    6. Der Versicherte kann auch Kostenerstattung für
      1. ärztliche Behandlung
      2. zahnärztliche Behandlung
      3. Arznei-/ Verbandmittel
      4. Heilmittel
      5. Hilfsmittel
      6. Krankenhausbehandlung
      7. Medizinische Vorsorgeleistungen/ Rehabilitationsmaßnahmen
      einzeln wählen. Kostenerstattung wird nach Abschluß der Behandlung durchgeführt. Eine Kostenerstattung nach Teilleistungen, also vor Abschluß der Behandlung, ist dann möglich, wenn der Rechnungsbetrag der Leistungsaufwendungen den jeweils geltenden Betrag der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) übersteigt.
    7. Der Erstattungsbetrag ist pro Abrechnung um 7,5 %, mindestens 2,50 €, höchstens 40,00 € für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung zu kürzen.

§12a Primärprävention

Zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und insbesondere als Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringt die Betriebskrankenkasse auf Basis des von den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich beschlossenen Leitfadens “Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von § 20 Abs. 1 und 2 SGB V vom 21. Juni 2000 in der Fassung vom 12. September 2003“ Leistungen zur primären Prävention nach dem Setting-Ansatz und/oder individuellen Ansatz mit folgenden prioritären Handlungsfeldern:

Bewegungsgewohnheiten:

Ernährung:

Stressreduktion/Entspannung:

Genuss- und Suchtmittelkonsum:

Leistungen, die von der Betriebskrankenkasse selbst erbracht werden, werden ohne Kostenbeteiligungen der Versicherten gewährt.

Für Leistungen von Fremdanbietern wird, sofern sie den im o.g. Handlungsleitfaden aufgeführten Qualitätskriterien genügen, bei Vorlage einer Teilnahmebestätigung ein einmaliger Finanzierungszuschuss in Höhe von 100 v. H. der ent­standenen Kosten, max. aber 100,00 € je Kalenderjahr übernommen.

§ 13 Medizinische Vorsorgeleistungen und medizinische Rehabilitationsmaßnahmen

  1. Bei Gewährung von ambulanten Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB V übernimmt die Betriebskrankenkasse als Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Fahrkosten, Kurtaxe kalendertäglich 13,00 €. Für versicherte chronisch kranke Kleinkinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr beträgt der Zuschuss nach Satz 1 21,00 €.

§ 13a Modellvorhaben Akupunktur

Die Betriebskrankenkasse beteiligt sich an dem vom Bundesverband der Betriebskrankenkassen auf der Basis des Beschlusses des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 16. Oktober 2000 vereinbarten Modellvorhaben.

Das Modellvorhaben umfasst die Indikationen:

Das Modellvorhaben hat zum Ziel, die Akupunktur wissenschaftlich zu bewerten und zu klären, ob die Bedingungen des Nutzens, der medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit als Voraussetzungen für eine spätere Einführung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen erfüllt sind.

Ausgestaltung des Modellvorhabens:

Hinsichtlich

gelten die in der Vereinbarung BKK Bundesverbandes mit der Ruhr-Universität Bochum vom 23. Mai 2001 festgelegten Regelungen, die Bestandteil der Satzung sind.

Das Modellvorhaben beginnt am 01. April 2001. Es endet mit Wirksamwerden eines Beschlusses des gemeinsamen Bundesausschusses, die vom Modellvorhaben erfassten Akupunkturbehandlungen in der Anlage A oder B der BUB-Richtlinien aufzunehmen, spätestens am 31.03.2009.)
Der gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16.03.2004 beschlossen, dass die Modellversuche für Akupunktur bis ins Jahr 2005 fortgesetzt werden können.

§ 14 Leistungseinschränkungen

  1. Für die freiwilligen Mitglieder (§ 5 Abs. II), die nicht oder nur geringfügig gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen.
  2. Für die in § 5 Abs. II bezeichneten, mit Anspruch auf Krankengeld Versicherten, deren Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung fortbesteht, bleibt der Anspruch auf Krankengeld längstens für einen Monat erhalten.

§ 15 Aufsicht

Die Aufsicht über die BKK führt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.

§ 16 Mitgliedschaft zum Landesverband

Die BKK gehört dem BKK Landesverband Bayern als Mitglied nach den Bestim­mungen seiner Satzung an.

§ 17 Bekanntmachungen

Neufassungen und Änderungen der Satzung und des sonstigen autonomen Rechts werden mit ihrem wesentlichen Inhalt im “Bayerischen Staatsanzeiger“ bekannt gemacht. Wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, treten sie am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Bekanntmachungen erfolgen weiterhin nachrichtlich durch Aushang in den Räumen der BKK.

Auf dem Aushang sind der Tag des Anheftens, die Aushangfrist und der Tag der Abnahme sichtbar zu vermerken.

Artikel II

Inkrafttreten

  1. Der Verwaltungsrat hat die Satzungsänderungen und -nachträge am 15.04.2008 beschlossen.
  2. Die treten zum 01.05.2008 an die Stelle der geänderten Regelungen.
  3. § 9 der Satzung tritt am 01.05.2008 in Kraft.

 

Mitterteich, den 15.04.2008

 

Der Vorsitzende
des Verwaltungsrates

 

 

 

Anlage 1 zu § 2 der Satzung

Entschädigung und Reisekosten
für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates.

  1. Der Versicherungsträger erstattet den Mitgliedern des Verwaltungsrates ihre baren Auslagen gegen Nachweise.
  2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Widerspruchsstelle erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand. Die Höhe des Pauschbetrages soll in einem angemessenen Verhältnis zu dem regelmäßigen ausserhalb der Arbeitszeit erforderlichen Zeitaufwand, - insbesondere für die Vorbereitung der Sitzungen -, stehen. Es gilt ein einheitlicher Betrag von 25,00 € je Sitzungstag.
  3. Der Verwaltungsrat beschließt die festen Sätze und die Pauschbeträge nach Ansätzen I und III. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
  4. Bei Dienstreisen außerhalb des Kassensitzes wird Reisekostenvergütung nach den jeweils geltenden Bestimmungen des BayRkG gewährt. Sind unvermeidbare Übernachtungskosten entstanden, die das Übernachtungsgeld überschreiten, so wird auch der nachgewiesene Mehrbetrag erstattet.

    Bei Fahrten mit der Eisenbahn werden die Kosten der Hin- und Rückreise der 2. Klasse einschließlich Nebenkosten (Fahrt von und zur Bahn, Gepäckbeförderung usw.) erstattet.
  5. Für die Benutzung eines eigenen PKW wird den Organmitgliedern der BKK ein Kilometergeld gemäß Art. 6 Abs. 1 BayRkG bezahlt.

    Werden Personen, die gegen die BKK einen Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, im Kraftwagen eines Organmitglieds mitgenommen, wird je Person gefahrenen Kilometer eine Mitnahmeentschädigung von 0,02 € bezahlt.
 
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